Vereinssatzung

Lebenswertes Ostend – Satzung

(Verein zur Förderung von Bürgerbeteiligung, Selbstorganisation und kreativem Aufbruch)

§1 Name

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt
Sitz am Main einzutragen. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der

Verein den Namen: Lebenswertes Ostend e.V.

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke,
die insbesondere

  • der Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
  • der Förderung von Kunst und Kultur,
  • der Förderung des Wohlfahrtswesens und
  • der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements im Stadtteil dienen.

Das leitende Interesse gilt der Lebensqualität im Quartier durch gesellschaftliche Teilhabe und Barrierefreiheit (nicht nur räumliche, sondern auch zeitliche, kulturelle, politische und organisatorische Barrieren). Dies betrifft beispielsweise die Erhaltung bzw. Instandsetzung und Zugänglichkeit von Spielstraßen und plätzen, die Wiedereröffnung des östlichen Eingangs zum Zoo, die Förderung von gemeinschaftlichen Wohnungsbaukonzepten und die Barrierefreiheit im öffentlichen Raum (Plätze, Radwege sowie Fußwege zu ÖNV und Kultureinrichtungen). Durch präventive Maßnahmen den Zugang zu Bildung, Kultur sowie Selbstbestimmung bis ins hohe Alter zu erhalten.
Der Verein will durch lebenslagenübergreifende Kooperationen die Diskussion und Argumentation einer verständnisorientierten Auseinandersetzung über Vertrauens-, Sach- und Interessenfragen fördern und strebt eine Stärkung der Demokratiefähigkeit der Bürgerinnen und Bürger an.
In Verfolgung dieser Zwecke

  • unterstützt und organisiert der Verein Informationsveranstaltungen zu Problemlagen im Stadtteil;
  • informiert der Verein über Probleme und Lösungswege mit der eigenen Website, Drucksachen und Informationsständen;
  • steht der Verein mit seiner Erfahrung anderen Gremien beratend zur Verfügung;
  • organisiert der Verein Arbeitsgruppen oder Fachtagungen;
  • organisiert der Verein kulturelle Veranstaltungen wie z.B.Ausstellungen, Benefizveranstaltungen, Märchenabende, Straßenfeste;
  • kooperiert der Verein bei Angeboten für Hilfsbedürftige mit Einrichtungen der Wohlfahrtspflege wie z. B. AWO, Caritas, Frankfurter Verband;

Dies kann insbesondere auch durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körper- schaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts erfolgen (§ 58 Abs.1 AO).

§3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Aufwendungen, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.
  3. Erleiden die Mitglieder bei der Ausübung einer Tätigkeit für den Verein einen Schaden, so verzichten sie auf Schadensersatz gegen den Verein. Dies gilt nicht bei Vorsatz.
§4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und auch jede juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet entweder mit Austritt, Ausschluss, dem Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Schon geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
  7. Die Mitglieder verpflichten sich zu einem jährlichen Mitgliedsmindestbeitrag, der per Einzugsermächtigung erhoben wird. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für natürliche und juristische Personen wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  8. Der Mitgliedsmindestbeitrag ist mit Eintritt in den Verein zu zahlen. Die Beiträge des Folgejahres werden am 1. Februar abgebucht.
§5 Vorstand
  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist berechtigt, gemeinsam mit einem weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied, den Verein im Sinne des §26 BGB jeweils gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Zeichnungsberechtigt in Finanzfragen sind gemeinsam mit dem Kassierer der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden.
§6 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Das Einladungsschreiben kann auch per E- Mail versandt werden. Es gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail- Adresse versandt wurde.Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens fünf Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich Vorschläge zur Tagesordnung einreichen, welche vom Vorstand in die Tagesordnung aufzunehmen sind.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§7 Auflösung
  1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende mit einem der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den Ortsbeirat 4 (Bornheim/Ostend), der es unmittelbar und ausschließlich zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 2 dieser Satzung verwenden muss.
  2. Die Auflösung kann gemäß § 41 BGB von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§8 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

§9 Inkrafttreten

Endgültige Form der Satzung. Sie wurde am 9. Dezember 2015 beschlossen.